Mein Mandant studiert an einer Universität in Deutschland in einem Bachelor-Studiengang. Diesbezüglich erteilte ihm die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nach § 16b AufenthG. Aufgrund verschiedener persönlicher Umstände konnte er sein Studium nicht sehr strebsam betreiben. Er befand sich bereits im 10. Semester und hatte lediglich eine minimale Anzahl an sog. Creditpoints gesammelt.
Die Ausländerbehörde ging in der Folge davon aus, dass mein Mandant sein Studium nicht ordnungsgemäß betreiben würde – ehrlicherweise nicht ganz zu unrecht.
Die Ausländerbehörde beabsichtigte, die Aufenthaltserlaubnis nicht weiter zu verlängern und meinen Mandanten aufzufordern, das Bundesgebiet wieder zu verlassen.
Nachdem per anwaltlichem Schriftsatz ausführlich zu allen rechtlichen Problemfeldern und allen tatsächlichen Gründen, die zu einer solch erheblichen Verzögerung geführt haben, umfassend Stellung genommen wurde, entschied sich die Ausländerbehörde dazu, die ablehnende Entscheidung zunächst für weitere vier Monate auszusetzen. Dadurch gilt die bisherige Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Fiktionswirkung fort. Sofern es meinem Mandanten gelingt, während dieser Zeit dann neue Studienleistungen in Form von bestandenen Klausuren nachzuweisen, käme eine langfristige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Betracht.
Trotz einer nahezu aussichtslosen Ausgangslage konnte eine letzte Chance erkämpft werden. Mein Mandant ist überglücklich über die Entscheidung und hat sich bereits für sieben Klausuren angemeldet. Er möchte seine letzte Chance nutzen. Ich wünsche ihm viel Erfolg dabei!