Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung

Rechtsanwalt Familienzusammenführung: Vater und Sohn Hand in Hand

Die Familienzusammenführung bzw. der Familiennachzug stellt einen Kernbereich meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im  Ausländerrecht dar. Viele Migranten sehnen sich nach ihrer Familie und haben den nachvollziehbaren Wunsch, gemeinsam in Deutschland zu leben.

Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten einer Zusammenführung der Familie vor. Ob ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werden kann, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Es hängt insbesondere davon ab, zu welchem Familienmitglied der Nachzug erfolgen soll und welche Staatsangehörigkeit das in Deutschland lebende Familienmitglied innehat.

Im Folgenden werde ich Ihnen einen groben Überblick über die Möglichkeiten der Familienzusammenführung geben:

 

Voraussetzungen Familienzusammenführung

Die jeweiligen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung sind abhängig davon, zu wem der Nachzug erfolgen soll, welche Nationalität der Stammberechtigte hat und welche Form des Verwandtschaftsverhältnis vorliegt.

 

Familienzusammenführung: Ehegatten (Familiennachzug zum Ehegatten)

Für Ehegatten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu erhalten. Es muss hierbei unterschieden werden, ob der Nachzug zu einem Deutschen oder einem Ausländer erfolgen soll.

 

Ehegattennachzug zu einem Deutschen

Für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen sind weniger Voraussetzungen zu erfüllen als zu einem Ausländer. Neben einer wirksamen Eheschließung müssen vom nachziehenden Partner einfache deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. In bestimmten Fällen kann vom Erfordernis der Sprachkenntnisse sogar abgesehen werden.

Im Rahmen des Ehegattennachzugs zu Deutschen wird seitens der Behörde vorschnell der Vorwurf einer sog. Scheinehe erhoben. Um auf diesen Vorwurf vorbereitet zu sein und ihn schnell entkräften zu können, empfiehlt es sich, besondere Ereignisse der Beziehung, zum Beispiel der Besuch gemeinsamer Familienfeiern, zu dokumentieren.

 

Ehegattennachzug zu einem Ausländer

Der Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten in Deutschland bedarf weitergehender Voraussetzungen. Der bereits in Deutschland lebende Ehegatte muss sich insbesondere berechtigt in Deutschland aufhalten und einen der folgenden Aufenthaltstitel haben:

Neben einem rechtmäßigen Aufenthalt im o.g. Sinne müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einfache deutsche Sprachkenntnisse;
  • Lebensunterhalt muss in der Regel gesichert sein.

Sofern Sie noch nicht verheiratet sind und beabsichtigen, in Dänemark zu heiraten, verweise ich auf folgenden Beitrag: Dänemark-Ehe.

 

Familienzusammenführung: Kinder (Familiennachzug des Kindes zu den Eltern)

Ob ein Kind einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung erhält, hängt insbesondere davon ab, ob es sich um ein minderjähriges Kind handelt und ob der Zuzug zu Deutschen oder Ausländern erfolgen soll.

 

Kindernachzug zu Deutschen

Im Ausland lebende Kinder können in der Regel problemlos zu Deutschen nachziehen. Der Kindernachzug zu Deutschen ist ohne Voraussetzungen möglich, sofern das Kind minderjährig ist.

 

Kindernachzug zu Ausländern

Der Nachzug zu einem in Deutschland lebenden Ausländer ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Damit ein Kind zu einem Ausländer nachziehen kann, ist es in der Regel erforderlich, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.

Zusätzlich muss das Kind deutsche Sprachkenntnisse (C1) nachweisen, wenn es bereits über 16 Jahre alt ist.

Sobald das Kind über 18 Jahre alt ist, gilt es als nicht mehr auf die Personensorge seiner Eltern angewiesen, sodass es ihm Rahmen des Familiennachzugs als „sonstiger Familienangehöriger“ behandelt wird.

Die Eltern müssen einen der in § 32 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitel haben.

In „Härtefällen“ sind Ausnahmen möglich, sodass in bestimmten Fällen von einzelnen Voraussetzungen abgesehen werden kann.

 

Familienzusammenführung: Eltern (Elternnachzug zu minderjährigen Kindern)

Es besteht auch die Möglichkeit, dass Eltern eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung erhalten.  Der Elternnachzug zu Kindern betrifft vor allem unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Die Voraussetzungen für den Elternnachzug zu einem Kind sind in § 36 Abs. 1 AufenthG geregelt.

Eltern können im Rahmen der Familienzusammenführung nachziehen, um die sog. Personensorge auszuüben. Das Kind muss auf die Personensorge der Eltern angewiesen sein. Erforderlich ist ferner, dass das Kind minderjährig ist.

Der Elternnachzug zu volljährigen Kindern ist nur in sog. „Härtefällen“ möglich.

 

Familienzusammenführung: Geschwister

Ein Familiennachzug zu Geschwistern gem. § 36 Abs. 2 AufenthG ist nur in besonderen Härtefällen möglich (vgl. Elternnachzug zum Volljährigen). Als ein Rechtsanwalt im Ausländerrecht habe ich bereits zahlreiche Familienzusammenführungen begleitet und kann Ihnen mitteilen, dass ein solcher Härtefall in der Praxis kaum zu begründen ist.

 

Familienzusammenführung: EU-Bürger 

Sofern der Zuzug zu einem EU-Bürger erfolgen soll, gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Nicht nur EU-Bürger selbst profitieren vom Unionsrecht, sondern auch die Familienmitglieder und zwar völlig unabhängig von der eigenen Staatsangehörigkeit.

Zu beachten ist, dass Familienangehörige für längere Aufenthalte (ab drei Monate) anders als Unionsbürger, ein Visum benötigen. Allerdings gelten nicht die nationalen Vorschriften, sondern lediglich die Voraussetzungen des Familiennachzugs zu EU-Bürgern:

Der Stammberechtigte, d.h. die Person, zu der der Nachzug erfolgen soll, muss die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der EU innehaben und Freizügigkeit genießen. Für längere Aufenthalte genießen EU Bürger FreizüG/EU nach § 2 Abs. 2 FreizüG/EU, zum Beispiel zur Erwerbstätigkeit. Mehr Informationen finden sich im Beitrag „Besonderheiten für EU-Bürger“.

Schließlich muss es sich um ein Familienmitglied im Sinne des § 3 Abs. 2 FreizüG/EU handeln.

 

Familiennachzug zu Geduldeten

Der Familiennachzug zu Geduldeten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings bestehen unter Umständen Möglichkeiten, als Geduldeter einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sodass ein Familiennachzug dann ggf. möglich sein könnte. Die Besonderheiten einer Duldung sind in einem separaten Beitrag erläutert: Die Duldung im Ausländerrecht.

 

Familiennachzug zu Flüchtlingen

Ob ein Familiennachzug zu Flüchtlingen möglich ist, hängt insbesondere vom Schutzstatus ab. Die Person, zu der der Nachzug erfolgen soll, muss als Asylberechtigter anerkannt sein oder ihm muss die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sein. Die verschiedenen Schutzformen werden im Beitrag Asylrecht erläutert.

Personen, denen lediglich subsidiären Schutz zuerkannt worden ist, haben in der Regel keinen Anspruch auf Familiennachzug. Ein Nachzug ist nur in begrenztem Umfang und ausschließlich in sog. Härtefällen möglich.

 

Familienzusammenführung Visum

Das im Ausland lebende Familienmitglied muss in der Regel bei der zuständigen Auslandsvertretung (z.B. Deutsche Botschaft) den entsprechenden Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums stellen. Sollte die Behörde den Antrag ablehnen, bestehen Rechtsschutzmöglichkeiten in Form einer Klage oder einer Remonstration.

Mit Erhalt des Visums besteht dann das Recht in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Im Anschluss daran, kann bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Welche Ausländerbehörde zuständig ist, richtet sich in der Regel nach dem Wohnort des Antragstellers.

 

Wie kann ich Ihnen als Rechtsanwalt bei der Familienzusammenführung helfen?

Ich werde zunächst ihren individuellen Fall umfassend prüfen und Sie anschließend beraten. Ferner kann ich Sie in geeigneten Fällen gegenüber der Ausländerbehörde oder der Botschaft vertreten und insbesondere den Antrag auf Familienzusammenführung stellen, sodass der Antragsteller bzw. das jeweilige Familienmitglied nachziehen kann. Sollte der entsprechende Antrag bereits abgelehnt worden sein, kann ich Sie im Wege der Remonstration oder im Klageverfahren vertreten.