Schutzstatus der Geflüchteten aus der Ukraine wird bis März 2026 verlängert!

Am 23. Dezember 2024 wurde offiziell bekannt gegeben, dass die Aufenthaltserlaubnisse für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2026 verlängert werden. Diese Regelung betrifft alle bereits erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die am 1. Februar 2025 gültig sind. Damit erfolgt eine automatische Verlängerung der Aufenthaltstitel einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen.

Automatische Verlängerung ohne Antragstellung

Die Regelung, die durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) mit der Ersten Verordnung zur Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung erlassen wurde, stellt klar, dass keine gesonderte Antragstellung erforderlich ist. Die betroffenen Personen müssen sich nicht an die Ausländerbehörde wenden, und es werden keine neuen elektronischen Aufenthaltstitel ausgestellt.

Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit bleibt bestehen

Mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse wird auch die Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit fortgeführt. Somit können ukrainische Geflüchtete weiterhin in Deutschland arbeiten, ohne einen gesonderten Antrag stellen zu müssen.

Geltungsbereich der Verordnung

Die Verordnung umfasst auch Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG, die ursprünglich zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 4. März 2024 abgelaufen waren und bereits durch die vorherige Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung bis zum 4. März 2025 verlängert wurden.

Einschränkung: Drittstaatsangehörige und Staatenlose

Nicht unter die Verlängerung fallen Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die aus der Ukraine geflüchtet sind, aber am 24. Februar 2022 dort keinen unbefristeten Aufenthaltstitel oder international geschützten Status hatten. Für diese Personen endet der vorübergehende Schutz spätestens am 5. März 2025.

Angehörige dieser Personengruppe sollten sich rechtzeitig um einen alternativen Aufenthaltstitel bemühen, da sie ansonsten ab dem 5. März 2025 ausreisepflichtig werden.

Abschlussbemerkung

Diese Verordnung sorgt für Klarheit und Erleichterung bei ukrainischen Geflüchteten in Deutschland, indem sie den Schutzstatus sowie die Erwerbsmöglichkeiten für eine längere Zeitspanne sichert.

In bestimmten Fällen kann es Sinn machen, einen sogenannten Aufenthaltszweckwechsel zu beantragen. Einige Personen dürften inzwischen auch die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltszweck erfüllen. Im Einzelfall kann ein Wechsel sinnvoll sein. Lassen Sie sich im Bedarfsfall gerne beraten und vereinbaren Sie einen Telefontermin, um Ihr Anliegen maßgeschneidert zu besprechen.