Kann ich meinen Mann oder meine Frau abschieben lassen?

Eine Trennung kann emotional belastend und schmerzhaft sein. Immer wieder erhalte ich Anfragen von Personen, die sich die Abschiebung ihres getrennten Ehepartners wünschen. Eine Abschiebung ist jedoch keine private Entscheidung, sondern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Behörden. Die Mitteilung relevanter Informationen kann jedoch unter bestimmten Umständen den Aufenthaltsstatus der betroffenen Person beeinflussen.

Wer entscheidet über eine Abschiebung?

In der Regel entscheidet die zuständige Ausländerbehörde über eine Abschiebung. Die bloße Absicht oder der Wunsch einer Person reicht jedoch nicht aus, um eine Abschiebung zu veranlassen. Die Mitteilung über die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann jedoch dazu führen, dass der Aufenthaltszweck entfällt.

Welche Auswirkungen hat eine Trennung auf den Aufenthaltsstatus?

Entscheidend ist, welchen Aufenthaltsstatus der Ehepartner hat. Falls das Aufenthaltsrecht aufgrund der Ehe erteilt wurde, kann eine Trennung zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen. Dabei kommt es nicht auf die förmliche Scheidung an, sondern auf die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Ausländerbehörde hat in einem solchen Fall mehrere Möglichkeiten, unter anderem eine nachträgliche Befristung des Aufenthaltstitels, den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis oder die Ablehnung einer Verlängerung.

In der Regel kann ein von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht erst nach drei Jahren erworben werden. Sollten die Zeiten nicht erfüllt sein, muss der Ehepartner einen Aufenthaltszweckwechsel beantragen. Dies dürfte nur in bestimmten Fällen gelingen. Ein solcher Wechsel kann z.B. möglich sein, wenn ein anerkanntes Hochschulzeugnis oder eine Berufsausbildung vorliegt. In diesem Fall könnte ggf. eine Aufenhtaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt werden.

Was kann man tun?

Obwohl man selbst keine Abschiebung veranlassen kann, kann man der Behörde relevante Informationen mitteilen, die den Aufenthaltsstatus beeinflussen könnten. Die Behörde wird dann tätig werden. Teilweise muss die Behörde den genauen Trennungszeitpunkt ermitteln, dies gilt insbesondere, wenn die 3-Jahres-Frist knapp erreicht ist. Hier kann es zu einer Befragung kommen.

Sofern die Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung erteilt worden ist, fällt der Aufenthaltszweck weg. Die Behörde muss in diesem Fall tätig werden und kann den Aufenthalt nicht weiter verlängern. Sofern die Aufenthaltserlaubnis noch lange gültig ist, wird diese in der Regel nachträglich befristet oder widerrufen. Die Folge wird sein, dass dann eine Ausreisepflicht entstehen kann. Erfolgt keine freiwillige Ausreise, kann es letztendlich zur Abschiebung kommen.

Fazit

Eine Abschiebung kann nicht eigenmächtig veranlasst werden, da dies ausschließlich in der Verantwortung der Ausländerbehörde liegt. Allerdings kann man durch eine offizielle Sachverhaltsmitteilung, insbesondere bei einer Trennung oder rechtlichen Verfehlungen des Partners, dazu beitragen, dass die Behörde den Aufenthaltsstatus überprüft. Wer sich unsicher ist, sollte sich rechtlich beraten lassen, um die eigenen Möglichkeiten und Konsequenzen besser einschätzen zu können.