Welche Ausländerbehörde ist zuständig? Bewährungsauflage vs. Wohnsitzauflage

Mit Beschluss vom 29.11.2024 (Az. OVG 2 PA 310/24) hat das Oberverwaltungsgericht Bremen klargestellt, dass strafrechtliche Weisungen – etwa im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses – nicht dazu geeignet sind, ausländerrechtliche Wohnsitzauflagen aufzuheben oder zu verändern.

Der Sachverhalt

Der Betroffene beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG und richtete diesen Antrag an die Stadtgemeinde Bremen. Hintergrund war eine strafgerichtliche Bewährungsauflage, wonach er sich in Bremen bei seiner Verlobten anmelden sollte. Aufenthaltsrechtlich galt für ihn jedoch eine Wohnsitzauflage für eine niedersächsische Gemeinde. Damit befand er sich in einem klassischen Konflikt: Er konnte entweder gegen die strafrechtliche Weisung oder gegen die ausländerrechtliche Wohnsitzauflage verstoßen.

Können strafrechtliche Weisungen Wohnsitzauflagen aufheben?

Das OVG Bremen verneinte dies eindeutig. Strafgerichtliche Auflagen ersetzen oder verdrängen keine ausländerrechtlichen Wohnsitzauflagen. Weder das Aufenthaltsgesetz noch das Strafgesetzbuch sehen vor, dass eine Bewährungsweisung eine ausländerrechtliche Wohnsitzauflage automatisch abändert, aufhebt oder „überholt“.

Wie hätte der Betroffene richtig handeln müssen?

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Antragsteller entweder

  • einen Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen müssen, oder
  • dem Strafgericht mitteilen sollen, dass er die Weisung aufgrund aufenthaltsrechtlicher Vorgaben nicht erfüllen kann.

In beiden Fällen hätte eine rechtmäßige Lösung gefunden werden können: Entweder durch Anpassung der Wohnsitzauflage oder durch Änderung der Bewährungsauflage nach § 56e StGB. Eine Weisung in einem Bewährungsbeschluss darf sich nämlich ausschließlich auf ein Verhalten beziehen, das nicht gesetzwidrig ist

Fazit

Strafrecht und Aufenthaltsrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und unterliegen jeweils eigenen Regelungen. Eine strafrechtliche Weisung kann eine bestehende ausländerrechtliche Verpflichtung – wie eine Wohnsitzauflage – nicht außer Kraft setzen. Wer in einem solchen Spannungsverhältnis steht, muss aktiv auf die Behörden zugehen und rechtzeitig geeignete Anträge stellen.