Bundesverwaltungsgericht: Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) auch für Minderjährige
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 29. Februar 2024 entschieden, dass das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auch für Minderjährige gilt. Demnach ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine Volljährigkeit erforderlich. Zudem sind Minderjährige unter 16 Jahren von der Pflicht befreit, ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzugeben.
Hintergrund des Falls
Bei der Klägerin handelt es sich um ein minderjähriges Kind, das 2007 in der Ukraine geboren wurde und 2008 mit seinen Eltern nach Deutschland einreiste. Es durchlief mehrere Asylverfahren, die erfolglos blieben. Nach den gescheiterten Asylanträgen beantragte das Kind die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, doch das Oberverwaltungsgericht entschied zugunsten der Klägerin und verpflichtete die zuständige Behörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Kernaussagen des Urteils
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und stellte klar:
- Das Chancen-Aufenthaltsrecht gilt auch für Minderjährige.
- Es dient als „Brücke“ von einer Duldung zu einem gesicherten Aufenthalt nach § 25a oder § 25b AufenthG, indem es dem Antragsteller ermöglicht, fehlende Voraussetzungen nachzuholen (z.B. Identitätsklärung oder Passpflicht).
- Für Jugendliche, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG anstreben, ist ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht erforderlich. Dies unterscheidet sie von Antragstellern nach § 25b AufenthG.
- Minderjährige unter 16 Jahren sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben. Diese Regelung entspricht auch der Praxis im Staatsangehörigkeitsrecht.
Bedeutung für die Praxis
Diese Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts sorgt für mehr Rechtssicherheit für minderjährige Antragsteller und bestätigt, dass das Chancen-Aufenthaltsrecht nicht nur Volljährigen vorbehalten ist. Damit wird der Zugang zu einem langfristigen Aufenthalt erleichtert, insbesondere für junge Menschen, die bereits längere Zeit in Deutschland leben und sich hier eine Zukunft aufbauen wollen.