Eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach Trennung? – OVG Lüneburg verneint Anspruch bei nur nationalem Visum

Am 11. September 2024 entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in einem wegweisenden Beschluss (Az.: 13 ME 140/24), dass ein nationales Visum zum Ehegattennachzug keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) darstellt. Dies hat erhebliche Auswirkungen für Drittstaatsangehörige, die nach einer Trennung von ihrem Ehepartner eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten.

Worum ging es?

Die Antragstellerin reiste mit einem nationalen Visum zum Ehegattennachzug nach Deutschland ein. Nach der Trennung von ihrem Ehepartner beantragte sie eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass sie keine Aufenthaltserlaubnis besitze, sondern lediglich ein nationales Visum. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein, welche das OVG Lüneburg zurückwies.

Die Rechtslage in dieser Konstellation

Das OVG Lüneburg stellte klar, dass ein nationales Visum zwar mit Zustimmung der Ausländerbehörde gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt wird, aber nicht als Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt. Nach der Systematik des Aufenthaltsrechts ist eine Aufenthaltserlaubnis erst dann erteilt, wenn die zuständige Ausländerbehörde diese ausdrücklich bewilligt. Das nationale Visum stellt lediglich eine vorübergehende Einreiseerlaubnis dar, die grundsätzlich in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden muss.

Da die Antragstellerin lediglich über ein nationales Visum verfügte und nicht bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten hatte, konnte sie sich nicht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG berufen.

Welche Bedeutung hat das Urteil?

Das Urteil hat erhebliche Konsequenzen für Drittstaatsangehörige, die im Rahmen des Ehegattennachzugs nach Deutschland kommen. Besonders wichtig ist:

  • Ein nationales Visum ist keine Aufenthaltserlaubnis und kann daher nicht als Grundlage für eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG dienen.
  • Ehegatten sollten sicherstellen, dass sie nach der Einreise zügig eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um im Fall einer Trennung rechtlich abgesichert zu sein.
  • Behörden und Rechtsberater müssen betroffene Personen frühzeitig über die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen einer Trennung aufklären.

Abschließende Bewertung

Das OVG Lüneburg stärkt mit dieser Entscheidung die formale Unterscheidung zwischen nationalem Visum und Aufenthaltserlaubnis. Drittstaatsangehörige sollten sich der Konsequenzen bewusst sein, um unerwartete rechtliche Probleme zu vermeiden. Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, um mögliche Alternativen im Aufenthaltsrecht auszuloten.