VG Hamburg: Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ohne vorherige Duldung
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 5. Februar 2024 (Az. 6 E 31/24) klargestellt, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) voraussetzt, dass der Antragsteller zuvor mindestens zwölf Monate geduldet wurde. In dem entschiedenen Fall wurde der Antrag eines jungen Erwachsenen abgelehnt, weil er zuvor nicht geduldet war, sondern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besessen hatte.
§ 25a AufenthG: Vorduldungszeit
Nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann einem gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland aufhält, hier erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss hat und seine Integration gesichert erscheint. Eine weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller seit der letzten Gesetzesänderung zuvor mindestens zwölf Monate lang eine Duldung gehabt haben muss. Genau an diesem Punkt scheiterte der Antrag im vorliegenden Fall.
Keine Anrechnung von Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltserlaubnis
Das Gericht stellte klar, dass Zeiten eines erlaubten Aufenthalts mit Aufenthaltstitel nicht auf die erforderliche Duldungszeit angerechnet werden können. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und verlange ausdrücklich eine vorherige Duldung. Der Antragsteller konnte sich daher nicht darauf berufen, dass er zuvor bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG innehatte. Dies genügte den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung des Gesetzeswortlauts durch die Verwaltungsgerichte. Antragsteller, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG begehren sollten daher sicherstellen, dass sie die Voraussetzung einer mindestens zwölfmonatigen Duldung erfüllen. Andernfalls besteht das Risiko einer Ablehnung des Antrags.
Die Rechtslage ist oftmals kompliziert. Auch ohne eine Vorduldungszeit kommen ggf. andere aufenthaltsrechtliche Grundlagen in Betracht. Ferner kann faktisch ein Duldungsgrund vorliegen. Lassen Sie sich im Bedarfsfall gerne individuell beraten. Vereinbaren Sie unkompliziert einen Termin für eine Beratung.