
Erfolg vor der Ausländerbehörde: Niederlassungserlaubnis trotz unberechtigter Auflagen erteilt
Mein Mandant stellte bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 9 AufenthG waren unstreitig erfüllt. Dennoch verlangte die Behörde eigenmächtig die Erfüllung zusätzlicher, nicht gesetzlich vorgesehener Bedingungen.
Besonders problematisch war die Forderung der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit dem Elterngeld. Während des Antragsverfahrens wurde die Ehefrau meines Mandanten schwanger. Nachdem die Behörde hiervon Kenntnis erhielt, machte sie die Erteilung der Niederlassungserlaubnis davon abhängig, dass mein Mandant kein Elterngeld beantragen würde. Zusätzlich wurde sogar eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers verlangt, dass ein solcher Antrag nicht gestellt worden sei.
Dieses Verlangen war rechtlich nicht haltbar. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 AufenthG gilt der Bezug von Elterngeld nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Das Elterngeld dient dazu, den finanziellen Nachteil auszugleichen, den Eltern durch die Betreuung ihres Kindes nach der Geburt erleiden. Diese Entscheidung liegt allein bei den Eltern und nicht bei der Ausländerbehörde.
Nachdem ich die Behörde mit einem anwaltlichen Schriftsatz auf die eindeutige Rechtslage hingewiesen hatte, wurde die Niederlassungserlaubnis umgehend und ohne weitere Auflagen erteilt. Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, sich gegen unberechtigte behördliche Forderungen zur Wehr zu setzen.