Anwalt im Asylrecht in Essen
Das Asylrecht ist politisch hochumstritten und ein sehr dynamisches Rechtsgebiet. Aufgrund zahlreicher Verknüpfungen zwischen nationaler und internationaler Regelungen ist das Asylrecht nicht leicht zu durchschauen, sodass die Hilfe von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt unerlässlich ist.
Der förmliche Ablauf des Asylverfahrens
Zur groben Veranschaulichung des Asylverfahrens bietet es sich an, das Verfahren in die folgenden wesentlichen Abschnitte zu unterteilen:
Es kommen insbesondere folgende (negative) Entscheidungen durch das BAMF in Betracht:
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht
Sofern der Bescheid negativ beschieden worden ist, besteht die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht Klage zu erheben bzw. ggf. einen zusätzlichen Eilantrag zu stellen.
Nachdem eine entsprechende Klage eingereicht worden ist, wird nach einigen Monaten ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. In diesem Termin muss das Verfolgungsschicksal in der Regel erneut geschildert werden. Zusätzlich müssen die Fragen des Richters beantworte werden. Auf Grundlage der mündlichen Verhandlung ergeht dann eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Ein Rechtsanwalt im Asylrecht wird Sie ausführlich auf diesen Termin vorbereiten und den Termin gemeinsam mit Ihnen wahrnehmen.
Es besteht die Möglichkeit, zunächst nur fristwahrend Klage einzureichen und die Klage später zu begründen.
Klage wurde abgelehnt: Was jetzt?
Auch nach einer negativen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bestehen weiterhin Rechtsmittel. Wenngleich gesagt werden muss, dass diese nur in ganz bestimmten Fällen erfolgversprechend sind.
Antrag auf Zulassung der Berufung
Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Die Berufung wird zugelassen, wenn es sich um ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder um Fragen, die von anderen Verwaltungsgerichten unterschiedlich entschieden worden sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Erfolgschancen für einen solchen Antrag in der Praxis als sehr gering einzustufen sind. Folglich ist ein solcher Antrag nur in bestimmten Fällen zweckmäßig.
Asylfolgeantrag
Ferner besteht die Möglichkeit, einen Asylfolgeantrag gem. § 71 AsylG zu stellen. Ein solcher ermöglicht nach Abschluss eines Asylverfahrens, ein weiteres Asylverfahren in Gang zu setzen. Ein solcher Antrag hat relativ hohe Zulässigkeitshürden. Es müssen neue Asylgründe vorliegen, die im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht werden konnten.
Antrag auf Wiederaufgreifens des Verfahrens
In bestimmten Fällen hat das BAMF das Verfahren gem. § 51 VwVfG wiederaufzugreifen. Ein solcher Antrag ist jedoch nur zulässig zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Ein Schutzstatus kann durch einen solchen Antrag nicht erreicht werden.
Aufenthaltsrechtliche Perspektiven
Unabhängig vom Asylverfahren können sich auch aus aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten Bleibeperspektiven ergeben.
Es kommt beispielsweise für abgelehnte Asylbewerber eine Ausbildungsduldung in Betracht.
Das materielle Asylrecht („Wer bekommt Asyl?“)
Ob ein Bescheid positiv entschieden wird bzw. ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, hängt immer vom individuellen Einzelfall ab. In der Regel wird im Rahmen eines Asylantrags immer kumulativ geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Ferner wird geprüft, ob dem Antragsteller subsidiärer Schutz zu gewähren ist und ob Abschiebungsverbote vorliegen.
Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG
Gem. Art. 16a Abs. 1 AsylG genießen politisch Verfolgte Asylrecht.
„Politisch verfolgt ist, wer „wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozielen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet.“ (BVerfGE 67, 184)
Die Verfolgung muss stets vom Staat selbst auszugehen oder dem Staat zurechenbar sein. Der Schutz nach Art. 16a Abs. 1 GG ist gem. Art. 16a Abs. 2 GG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Asylbewerber bereits in einem Drittstaat in Sicherheit gewesen ist.
Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG (Asylgesetz)
In § 3 Abs. 1 AsylG ist geregelt, wer als Flüchtling gilt:
„Ein Ausländer ist Flüchtling wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.“
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft knüpft maßgeblich an die Verfolgung als Fluchtgrund an. In § 3a AsylG sind die Verfolgungshandlungen und in § 3b AsylG die Verfolgungsgründe geregelt.
Der Begriff des Verfolgers ist weiter als im Rahmen des Art. 16a GG. Demnach können auch nicht staatliche Akteure Verfolger sein, sofern der Staat keinen ausreichenden Schutz bieten kann.
Sofern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, erhält der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst für drei Jahre. Zudem gilt unter anderem ein vereinfachter Familiennachzug.
Subsidiärer Schutz § 4 AsylG
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist in § 4 AsylG geregelt. Demnach gilt:
„Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.“
Ein ernsthafter Schaden liegt insbesondere bei drohender Todesstrafe, Folter, unmenschlicher Behandlung oder Unversehrtheit vor.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes führt zu einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Dieser Aufenthaltstitel gilt zunächst für ein Jahr.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG
Die letzte Stufe stellen die sog. Abschiebungsverbote dar. Durch die Feststellung von Abschiebungsverboten wird kein positiver Schutzstatus festgestellt, sondern Abschiebungsverbote hindern lediglich vorläufig die Aufenthaltsbeendigung.
§ 60 Abs. 5 AufenthG
„Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.“
§ 60 Abs. 7 AufenthG
Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll vor existenziellen Gefahren im Heimatstaat schützen.
„Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.“