Abschiebung und Aufenthaltsbeendigung

Rechtsanwalt Abschiebung: Personen sitzen hinter einem Zaun

Die Abschiebung stellt die letzte Stufe der Aufenthaltsbeendigung dar. Sie bezeichnet die Beendigung des Aufenthalts durch Rückführung in den Herkunftsstaat. Im Falle einer drohenden Abschiebung ist die Hilfe von einem im Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt zumeist unumgänglich.

 

Die Voraussetzungen einer Abschiebung

Für die Aufenthaltsbeendigung ist ein Stufenverfahren vorgesehen. Die sog. Abschiebung ist die dritte und letzte Stufe der Aufenthaltsbeendigung. Das Stufenverfahren sieht wie folgt aus:

 

Beseitigung des Aufenthaltstitels

Ohne Aufenthaltstitel besteht kein Recht auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Endet die Erlaubnis, sich im Land aufzuhalten, entsteht gleichzeitig gem. § 50 Abs. 1 AufenthG die Pflicht auszureisen.

Voraussetzung ist folglich als erstes das Erlöschen eines Aufenthaltstitels. Es gibt verschiedene Möglichkeit, wie ein Aufenthaltstitel erlöschen kann. Die Erlöschensgründe sind insbesondere in § 51 AufenthG geregelt.

Die zuständige Behörde kann den Aufenthaltstitel zudem durch eine Ausweisung nach § 53 ff. AufenthG beseitigen. Die Ausweisung ist das schärfte Mittel der Behörde und darf nur nach einer Abwägung erfolgen. Hierbei wird das öffentliche Ausweisungsinteresse (gegenwärtige Gefahr aus der Person oder dem Verhalten des Ausländers) mit dem privaten Verbleibeinteresse abgewogen. Nur wenn im Ergebnis das Ausweisungsinteresse überwiegt und die Anordnung verhältnismäßig ist, sind die Voraussetzungen einer Ausweisung erfüllt.

 

Überwachung der freiwilligen Ausreise

Die Überwachung der Ausreise stellt die zweite Stufe dar.

In bestimmten Fällen, z.B. wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Meldepflicht nach § 56 AufenthG bestehen.

In der Folge muss sich der betroffene Ausländer mindestens einmal wöchentlich bei der zuständigen Polizeidienststelle melden. Zudem wird die räumliche Bewegungsfreiheit eingeschränkt, indem sich der Betroffene nur noch im Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten darf.

 

Durchsetzung einer verweigerten Ausreise

Die letzte Stufe der Aufenthaltsbeendigung stellt die Durchsetzung der Ausreise dar.

Es bestehen zwei Möglichkeiten der Durchsetzung:

  • Zurückschiebung (§ 57 AufenthG):
    • Rückführung in den letzten Aufenthaltsstaat.
  • Abschiebung (§ 58 AufenthG):
    • Rückführung in den Herkunftsstaat.

Die Durchsetzung der verweigerten Ausreise erfolgt notfalls durch unmittelbaren Zwang.

 

Rechtsschutzmöglichkeiten

Je nach Stand des Verfahrens, gibt es unterschiedliche Rechtsschutzmöglichkeiten. Ich prüfe für Sie, ob in Ihrem individuellen Fall Erfolgsaussichten bestehen.