Die Abschiebung als letzte Stufe der Aufenthaltsbeendigung

Rechtsanwalt Abschiebung: Personen sitzen hinter einem Zaun

Die Abschiebung stellt die letzte Phase der Aufenthaltsbeendigung dar. Sie bezeichnet die zwangsweise Rückführung einer Person in ihren Herkunftsstaat.

 

Die Voraussetzungen einer Abschiebung

Die Aufenthaltsbeendigung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, wobei die Abschiebung die letzte Stufe darstellt. Dieses Verfahren gliedert dem Grunde nach sich wie folgt:

 

Beseitigung des Aufenthaltstitels

Ein Aufenthaltstitel ist in der Regel Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Sobald dieser erlischt, besteht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG eine gesetzliche Pflicht zur Ausreise.

Das Erlöschen eines Aufenthaltstitels ist in § 51 AufenthG geregelt und kann aus folgenden Gründen erfolgen:

  1. Ablauf seiner Geltungsdauer
  2. Eintritt einer auflösenden Bedingung
  3. Rücknahme des Aufenthaltstitels
  4. Widerruf des Aufenthaltstitels
  5. Ausweisung des Ausländers
  6. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a
  7. Wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist
  8. Wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist
  9. Wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt

 

Besondere Vorsicht ist bei Auslandsreisen geboten. Viele Personen berücksichtigen nicht, dass ein Aufenthaltstitel bei zu langem Auslandsaufenthalt automatisch erlöschen kann.

Darüber hinaus ist in der Praxis vor allem die Ausweisung von besonderer Bedeutung. Die Ausländerbehörde kann den Aufenthaltstitel durch eine Ausweisung nach § 53 ff. AufenthG erlöschen lassen.. Die Ausweisung ist ein besonders schwerwiegender Eingriff und erfolgt nur nach einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei wird das öffentliche Ausweisungsinteresse (z. B. eine gegenwärtige Gefahr durch die betroffene Person) gegen das private Interesse an einem Verbleib in Deutschland abgewogen. Eine Ausweisung darf nur erfolgen, wenn das öffentliche Interesse überwiegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

 

Überwachung der freiwilligen Ausreise

Die „zweite Stufe“ des Verfahrens umfasst die Überwachung der freiwilligen Ausreise.

Wenn eine Person vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann ihr gemäß § 56 AufenthG eine Meldepflicht auferlegt werden. In diesem Fall muss sich die betroffene Person regelmäßig – meist wöchentlich – bei der zuständigen Polizeidienststelle melden. Zusätzlich kann die räumliche Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, sodass sich die betroffene Person nur noch innerhalb des Bezirks der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten darf.

 

Durchsetzung einer verweigerten Ausreise

Die letzte Stufe der Aufenthaltsbeendigung stellt die Durchsetzung der Ausreise dar.

Es bestehen zwei Möglichkeiten der Durchsetzung:

  • Zurückschiebung (§ 57 AufenthG):
    • Rückführung in den letzten Aufenthaltsstaat.
  • Abschiebung (§ 58 AufenthG):
    • Rückführung in den Herkunftsstaat.

Die Durchsetzung der verweigerten Ausreise erfolgt notfalls durch unmittelbaren Zwang.

 

Rechtsschutzmöglichkeiten

Je nach Verfahrensstand bestehen verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten. Ich prüfe für Sie individuell, ob in Ihrem Fall Erfolgsaussichten für eine rechtliche Gegenwehr bestehen und welche Maßnahmen ergriffen werden können.