Abschiebung EU-Bürger
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Der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen wird nicht nur im Aufenthaltsgesetz, sondern insbesondere auch im Freizügigkeitsgesetz geregelt. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger genießen besondere Privilegien und unterliegen Sonderregelungen. Die allgemeinen Vorschriften zur Aufenthaltsbeendigung, insbesondere hinsichtlich Ausweisung und Abschiebung, sind für sie grundsätzlich nicht anwendbar.
Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für EU-Bürger
Zwar sind die entsprechenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht anwendbar. Jedoch findet sich im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) eine ähnliche Vorschrift.
§ 6 FreizüG/EU eröffnet die Möglichkeit, den Verlust des Freizügigkeitsrechts festzustellen. Dieses Verfahren ist mit dem der Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG vergleichbar.
Voraussetzungen für Abschiebung EU-Bürger
Voraussetzung für die Verlustfeststellung nach § 6 FreizüG/EU ist, dass spezialpräventive Gründe vorliegen. Durch die begangene Straftat des Ausländers muss ein Verhalten erkennbar sein, dass darauf schließen lässt, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, wenn der Betroffene nicht ausgewiesen wird. Folgende Grundsätze sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen:
- Aufenthalt bis zu 5 Jahren: schwere Gefährdung
- Aufenthalt zwischen 5 und 10 Jahren: schwerwiegende Gründe
- Aufenthalt von mehr als 10 Jahren: zwingende Gründe
- Minderjährige: zwingende Gründe
Diese Kriterien sind als Orientierung zu verstehen. Die Entscheidung erfolgt stets einzelfallabhängig auf Basis einer umfassenden Abwägung.
Die Abschiebung: Durchsetzung der Ausreisepflicht
Im Gegensatz zu den Regelungen zur der Ausweisung nach § 53 ff. AufenthG, sind die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Abschiebung gem. §§ 57 ff. AufenthG für EU-Bürger anwendbar.
Daraus folgt, dass vollziehbar ausreisepflichtigen EU-Bürger nach Maßgabe der § 57 ff. AufenthG abgeschoben werden können.
Wie verhindert man eine Abschiebung?
Eine Abschiebung droht erst, wenn der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 6 FreizüG/EU festgestellt worden ist. Gegen diese Feststellung ist die sog. Anfechtungsklage statthaft. Die Abschiebung ist lediglich die Durchsetzung der Ausreisepflicht.
Die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage sind individuell zu bestimmen. Es kommt hier insbesondere auf die Aufenthaltszeit und die Schwere der begangenen Straftat an.
Die Vertretung in einem solchen Verfahren ist aufwendig und anspruchsvoll. Zudem ist die herausragende Bedeutung für die Betroffenen zu berücksichtigen.
Ich habe die Geldstrafe vollständig bezahlt bzw. die Freiheitsstrafe vollständig verbüßt
Die Verlustfeststellung nach § 6 FreizüG/EU ist keine zusätzliche „Strafe“, auch wenn es für Betroffene oft so wirkt. Hierbei handelt es sich um eine präventive Maßnahme. Die Behörden gehen aufgrund der begangenen Straftat davon aus, dass eine Gefährdung für die Gesellschaft besteht.
Die Verlustfeststellung lässt sich nicht durch die Zahlung einer Geldstrafe abwenden.