Die Aufenthaltserlaubnis
Seiteninhalt
Ein Visum berechtigt zur Einreise und in bestimmten Fällen zu einem temporären Kurzaufenthalt in Deutschland. Die Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) ist ein Aufenthaltstitel gemäß § 4 AufenthG und wird stets für einen bestimmten Zweck und befristet erteilt. Als im Ausländerrecht tätiger Rechtsanwalt berate ich Sie zu den Voraussetzungen und Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen.
Bei einer erstmaligen Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels müssen stets die allgemeinen Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sein. Die weiteren Voraussetzungen hängen maßgeblich vom Aufenthaltszweck ab. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen:
- Sicherung des Lebensunterhalts;
- Geklärte Identität;
- Kein Ausweisungsinteresse;
- Keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen;
- Erfüllung der Passpflicht;
- Einreise mit erforderlichem Visum und richtigen Angaben.
Des Weiteren richten sich die Voraussetzungen nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. Das Gesetz sieht folgende Aufenthaltszwecke vor:
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung §§ 16 ff. AufenthG
Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach §§ 18 ff. AufenthG
Wer in Deutschland arbeiten oder eine Beschäftigung suchen möchte, benötigt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis.
Der § 18 AufenthG regelt die grundlegenden Bestimmungen für den Erhalt eines Aufenthaltstitels zu diesem Zweck. § 18 AufenthG selbst ist keine direkte Rechtsgrundlage zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern stellt allgemeine Regeln für die Beschäftigungsmigration auf. Die eigentlichen Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit sind in den §§ 18a bis 20 AufenthG geregelt.
Besonders wichtig sind:
- Abs. 1: Grundsätze für die Zulassung ausländischer Beschäftigter
- Abs. 2: Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung
- Abs. 3: Definition des Begriffs „Fachkraft“
- Abs. 4: Regelungen zur Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Nicht nur Personen, die neu nach Deutschland kommen, profitieren von diesen Regelungen. Auch Ausländer, die bereits hier leben und ihren Aufenthaltszweck ändern möchten – z. B. weil ihr bisheriger Aufenthaltstitel ausläuft – können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit erhalten. Ein Wechsel ist möglich, solange kein spezielles Zweckwechselverbot besteht (vgl. § 39 Abs. 1 AufenthV).
In der Regel verlangt das Gesetz, dass es sich um Fachkräfte handelt. Hierfür ist ein anerkanntes Studium oder eine Ausbildung erforderlich. Nur in bestimmten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit an ungelernte Kräfte erteilt werden.
Der völkerrechtliche oder humanitäre Aufenthaltszweck nach §§ 22 ff. AufenthG
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel aufgrund eines völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Aufenthaltszwecks zu erlangen. Im Gegensatz zu den oben genannten Aufenthaltszwecken steht hier nicht das wirtschaftliche Interesse der Bundesrepublik im Vordergrund, sondern das ideelle. Es kommen insbesondere folgende Aufenthaltszwecke in Betracht:
- §§ 22, 23 AufenthG: Völkerrechtliche oder humanitäre Gründe
- Bundesministerium stellt gewisses Aufnahmekontingent für bestimmte Völkergruppen auf.
- § 23a AufenthG: Härtefälle
- § 24 AufenthG: Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
- § 25 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Asyl- und international Schutzberechtigte
- Einem Asylberechtigtem ist nach § 25 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
- Ausländer, die die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt erhalten haben, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
- Sofern Abschiebungsverbote vorliegen, soll dem Ausländer gem. § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
- § 25 Abs. 4a AufenthG: Opfer von Menschenhandel
- § 25 Abs. 5 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Geduldete
- § 25a AufenthG: Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden.
- § 25b AufenthG: Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration
Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung
Es besteht schließlich auch die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung. Aufgrund der großen praktischen Bedeutung wird auf den folgenden Beitrag verwiesen, der sich explizit mit der Thematik der Familienzusammenführung auseinandersetzt. Als Rechtsanwalt im Ausländerrecht unterstütze ich Sie auch dabei, dass Ihre Familie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erlangt.