Die Aufenthaltserlaubnis
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Das Visum berechtigt zur Einreise und ggf. zu einem Kurzaufenthalt. Die Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) ist ein Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG und wird immer nur für einen bestimmten Zweck und zeitlich befristet erteilt. Als ein im Ausländerrecht tätiger Rechtsanwalt zeige ich Ihnen die Möglichkeiten auf, unter welchen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen ist.
Bei einer erstmaligen Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels müssen stets die allgemeinen Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sein. Die weiteren Voraussetzungen hängen maßgeblich vom Aufenthaltszweck ab. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen:
- Sicherung des Lebensunterhalts;
- Geklärte Identität;
- Kein Ausweisungsinteresse;
- Keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen;
- Erfüllung der Passpflicht;
- Einreise mit erforderlichem Visum und richtigen Angaben.
Des Weiteren richten sich die Voraussetzungen nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. Das Gesetz sieht folgende Aufenthaltszwecke vor:
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung §§ 16 ff. AufenthG
Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach §§ 18 ff. AufenthG
- In Bearbeitung
Der völkerrechtliche oder humanitäre Aufenthaltszweck nach §§ 22 ff. AufenthG
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel aufgrund eines völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Aufenthaltszwecks zu erlangen. Im Gegensatz zu den oben genannten Aufenthaltszwecken steht hier nicht das wirtschaftliche Interesse der Bundesrepublik im Vordergrund, sondern das ideelle. Es kommen insbesondere folgende Aufenthaltszwecke in Betracht:
- §§ 22, 23 AufenthG: Völkerrechtliche oder humanitäre Gründe
- Bundesministerium stellt gewisses Aufnahmekontingent für bestimmte Völkergruppen auf.
- § 23a AufenthG: Härtefälle
- § 24 AufenthG: Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
- § 25 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Asyl- und international Schutzberechtigte
- Einem Asylberechtigtem ist nach § 25 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
- Ausländer, die die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt erhalten haben, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
- Sofern Abschiebungsverbote vorliegen, soll dem Ausländer gem. § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
- § 25 Abs. 4a AufenthG: Opfer von Menschenhandel
- § 25 Abs. 5 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Geduldete
- § 25a AufenthG: Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden.
- § 25b AufenthG: Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration
Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung
Es besteht schließlich auch die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung. Aufgrund der großen praktischen Bedeutung wird auf den folgenden Beitrag verwiesen, der sich explizit mit der Thematik der Familienzusammenführung auseinandersetzt. Als Rechtsanwalt im Ausländerrecht unterstütze ich Sie auch dabei, dass Ihre Familie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erlangt.