Fiktionsbescheinigung (§ 81 AufenthG)

Die Fiktionsbescheinigung dient als Nachweis dafür, dass ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde. Falls die zuständige Behörde nicht rechtzeitig über den Antrag entscheiden kann, bleibt der ursprüngliche Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung gültig.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Fiktionsbescheinigung zu erhalten?

Eine Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels fristgerecht eingereicht wurde, aber die Entscheidung noch aussteht. Folgende Voraussetzungen müssen in der Regel erfüllt sein:

  • Der Antragsteller muss im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein.
  • Der Antrag muss vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels eingereicht werden.
  • Bei verspäteter Antragstellung tritt die Fortgeltungswirkung nicht automatisch ein. In Ausnahmefällen kann die Ausländerbehörde gemäß § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG die Fortgeltungswirkung anordnen, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden.

Welche Arten von Fiktionsbescheinigung gibt es?

Das Aufenthaltsgesetz sieht verschiedene Fiktionswirkungen vor. Es gibt drei Arten:

1. Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 AufenthG)

  • Gilt für Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel, die rechtzeitig eine Verlängerung beantragt haben.
  • Der bisherige Aufenthaltstitel bleibt mit allen Rechten und Pflichten erhalten.

2. Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 S.1 AufenthG)

  • Betrifft Staatsangehörige, die für Kurzaufenthalte kein Visum benötigen und erstmals einen Aufenthaltstitel beantragen.
  • Der Aufenthalt gilt bis zur Entscheidung der Behörde als erlaubt.

3. Duldungsfiktion (§ 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG)

  • Betrifft Personen, die keinen vorherigen Aufenthaltstitel besaßen und ihren Antrag verspätet gestellt haben.
  • Der Aufenthalt gilt nicht als erlaubt, sondern lediglich als geduldet

 

Fiktionsbescheinigung und Reisen ins Ausland

Ob das Reisen mit einer Fiktionsbescheinigung möglich ist, hängt davon ab, welche Art von Bescheinigung erteilt worden ist. Vor dem Reiseantritt sollte genau überprüft werden, welches Dokument ausgestellt worden ist. Sowohl die Erlaubnis– als auch die Duldungsfiktion berechtigen nicht zum Reisen.

Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG (Fortgeltungsfiktion) sind dem Grunde nach Reisen ins Ausland und Wiedereinreise möglich. Dennoch sollte vor Reiseantritt geprüft werden, ob das Zielland eine Fiktionsbescheinigung anerkennt.

 

Fiktionsbescheinigung und Arbeitserlaubnis 

Ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist, hängt ebenfalls von der Art der Fiktionsbescheinigung ab:

  • Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 AufenthG): Wenn der vorherige Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit berechtigte, bleibt diese Erlaubnis bestehen.
  • Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 S.1 AufenthG): Besteht keine vorherige Arbeitserlaubnis, wird sie auch nicht durch die Antragstellung erteilt.
  • Duldungsfiktion (§ 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG): Grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis, jedoch kann die Bundesagentur für Arbeit eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

In bestimmten Fällen können Antragsteller bereits vor Ausstellung ihres elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) die Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern die Ausländerbehörde die Ausstellung eines Aufenthaltstitels veranlasst hat. Diese Erlaubnis wird in die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG aufgenommen, wodurch Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtliche Sicherheit erhalten. Dadurch entfällt die oft lange Wartezeit auf den eAT, was Planungssicherheit für Unternehmen schafft und Deutschland als Arbeitsstandort attraktiver macht. Antragsteller sollten sicherstellen, dass ihre Fiktionsbescheinigung den Hinweis auf die erlaubte Erwerbstätigkeit enthält.

 

Die Ausländerbehörde reagiert nicht auf meinen Antrag: Welche Möglichkeiten bestehen?

Wer rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, aber keine Rückmeldung von der Ausländerbehörde erhält, kann in bestimmten Fällen ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht einleiten. Die Behörde ist unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, ein aufenthaltsrechtliches Dokument auszustellen. Das Eilverfahren kann helfen, eine schnellere Entscheidung herbeizuführen, wenn durch die Untätigkeit der Behörde erhebliche Nachteile drohen. Betroffene sollten prüfen, ob sie die Voraussetzungen für ein Eilverfahren erfüllen und sich gegebenenfalls rechtlichen Beistand suchen.