Der Integrationskurs: Ein Überblick

Der sogenannte Integrationskurs richtet sich an neu ins Bundesgebiet eingereiste Zuwanderer. Ziel des Kurses ist es, die Eingliederung durch ein grundlegendes Angebot zur Integration zu erleichtern.

Aufbau des Integrationskurses

Der Integrationskurs gliedert sich in drei wesentliche Bestandteile:

1. Sprachkurs (Basis- und Aufbausprachkurs)

  • Der Sprachkurs umfasst insgesamt 600 Unterrichtsstunden, aufgeteilt in drei Kursabschnitte zu jeweils 100 Stunden.
  • Für bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise Teilnehmende an Alphabetisierungskursen, sind bis zu 900 Stunden vorgesehen.
  • Falls das erforderliche Sprachniveau nicht erreicht wird, besteht die Möglichkeit zur Wiederholung einzelner Module.

2. Orientierungskurs

  • Daran anschließend folgt der Orientierungskurs mit einer Dauer von 100 Stunden.
  • Ziel ist die Vermittlung von Alltagswissen sowie grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung, Kultur und Geschichte.

3. Abschlussprüfung

  • Der Kurs endet mit einer Abschlussprüfung, die aus einem Sprachtest und einem Orientierungstest besteht.
  • Das Sprachmodul gilt als bestanden, wenn das Gesamtergebnis das Niveau B1 erreicht.

 

Teilnahmeberechtigung am Integrationskurs

Die Teilnahmeberechtigung ist gesetzlich in § 44 AufenthG und § 4 IntV geregelt. In der Regel besteht ein Anspruch auf Teilnahme, wenn eine Aufenthaltserlaubnis erstmalig erteilt wurde und der Aufenthalt auf Dauer angelegt ist.

 

Teilnahmepflicht am Integrationskurs

Die Verpflichtung zur Teilnahme ist in § 44a AufenthG normiert. Eine Teilnahmepflicht besteht insbesondere dann, wenn:

  • ein Anspruch auf den Kurs besteht, und
  • die vorhandenen Sprachkenntnisse als unzureichend eingestuft werden.

Ausnahmen von der Teilnahmepflicht

Es gibt Fälle, in denen eine Teilnahme aufgrund persönlicher Umstände nicht zumutbar oder unmöglich ist. Die Ausländerbehörde kann in solchen Fällen eine Ausnahme gewähren.

 

Folgen der Nichtteilnahme am Integrationskurs

Wer trotz Verpflichtung nicht am Integrationskurs teilnimmt, muss mit aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Unter anderem kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde verweigert werden.

 

Befreiung von der Teilnahmepflicht

Eine einmal festgestellte Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs bleibt bestehen, bis entweder:

  • der Kurs ordnungsgemäß abgeschlossen wurde oder
  • die Verpflichtung durch die Ausländerbehörde zurückgenommen oder widerrufen wurde.

Ein Widerruf der Verpflichtung ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn eine nachhaltige wirtschaftliche Integration nachgewiesen werden kann. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Vollzeitbeschäftigung besteht und eine Teilnahme am Kurs als unzumutbar angesehen wird.

Hinweis: Auch in diesen Fällen prüft die Behörde, ob eine Teilnahme an einem Teilzeitkurs möglich wäre.

 

Abschlussbemerkung

Der Integrationskurs ist ein zentrales Element der Eingliederung von Zuwanderern in Deutschland. Neben dem Spracherwerb vermittelt er essenzielle Kenntnisse über das gesellschaftliche und rechtliche Leben im Land. Die Teilnahmepflicht sollte ernst genommen werden, da eine Missachtung zu nachteiligen Konsequenzen führen kann.