Der Integrationskurs

Der sog. Integrationskurs richtet sich an neu ins Bundesgebiet eingereiste Zuwanderer. Der Kurs soll dazu dienen, die Eingliederungsbemühungen der Ausländer durch ein Grundangebot zur Integration zu unterstützen.

 

Aufbau des Integrationskurses

Der Integrationskurs besteht aus folgenden Kurseinheiten:

  • Basis- und Aufbausprachkurs:
    Beide Kurse sind in gliedern sich in drei Kursabschnitte von jeweils 100 Stunden. Insgesamt umfasst der Sprachkurs damit 600 Unterrichtsstunden. Für bestimmte Personengruppen sind sogar 900 Stunden vorgesehen (z.B. Alphabetisierungkurse). Zudem besteht auch die Möglichkeit der Wiederholung, sofern das erforderliche Sprachniveau noch nicht erreicht worden ist.
  • Orientierungskurs über die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland:
    Der Orientierungskurs soll schließt sich an den Sprachkurs an und umfasst in der Regel 100 Stunden. Ziel ist es Alltagswissen und Grundprinzipien des demokratischen Staatswesen zu vermitteln.
  • Abschlussprüfung:
    Der Integrationskurs schließt ab mit der Abschlussprüfung, die aus zwei Teilen besteht zu den o.g. Kurseinheiten. Der Sprachtest ist bestanden mit einem Gesamtergebnis von B1.

 

Teilnahmeberechtigung zum Integrationskurs

Die Teilnahmeberechtigung ist in § 44 AufenthG, § 4 IntV normiert. In der Regel besteht in Teilnahmeanspruch bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zudem muss der beabsichtigte Aufenthalt von Dauer sein.

 

Teilnahmepflicht

Die Teilnahmepflicht ist in § 44a AufenthG geregelt. Eine Verpflichtung wird in der Regel dann auferlegt, wenn eine Teilnahmeanspruch besteht und unzureichende Sprachkenntnisse vorliegen.
Es gibt Ausnahmen von der Teilnahmepflicht aufgrund persönlicher Umstände, sodass die Teilnahme am Integrationskurs unmöglich oder unzumutbar ist.
Die Ausländerbehörde stellt die Verpflichtung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fest.

 

Was passiert, wenn ich nicht am Integrationskurs teilnehme?

Eine Missachtung der Verpflichtung kann zu erheblichen aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen führen. Unter anderem kann die Ausländerbehörde sogar die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen.

 

Kann ich mich von der Teilnahmepflicht am Integrationskurs befreien lassen?

Sofern eine Verpflichtung festgestellt worden ist, erlischt diese erst mit ordnungsgemäßer Teilnahme am Kurs oder durch Rücknahme / Wiederruf durch die Ausländerbehörde.
Eine Verpflichtung kann von der Ausländerbehörde u.a. dann widerrufen werden, wenn bereits eine nachhaltige wirtschaftliche Integration erfolgt ist, d.h. wenn z.B. eine Vollzeittätigkeit aufgenommen worden ist und eine Teilnahme nicht zumutbar ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Befreiung nur im Ausnahmefall erfolgt und im Rahmen der Prüfung z.B. die Möglichkeit der Teilnahme an einem Teilzeitkurs möglich ist.