Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c AufenthG)
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Am 01.03.2020 ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Unter anderem wurden auch die Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte neu geregelt. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b und 18d AufenthG i.V.m. § 18 AufenhtG werden privilegiert. Sie haben die Möglichkeit, besonders schnell eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Maßgebliche Vorschrift ist jetzt der § 18c AufenthG.
Was ist eine Fachkraft im Sinne des Aufenthaltgesetzes?
Als privilegiert gelten sog. Fachkräfte. Unter dem allgemeinen Begriff „Fachkraft“ erfasst das Gesetz verschiedene Personengruppen:
- Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG);
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG);
- Forscher (§ 18d AufenthG).
Entscheidend ist demnach die berufliche Qualifikation. Hintergrund der Regelung ist, dass der Gesetzgeber dem besonderen Interesse an qualifizierten Arbeitskräften gerecht werden wollte. Für die dringend benötigten Fachkräfte gelten mithin besondere Privilegien.
Die Voraussetzungen
Folgende allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Fachkräfte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Form der Niederlassungserlaubnis erhalten können:
- Seit vier Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§§ 18a, 18b oder 18d AufenthG);
- Entsprechender Arbeitsplatz;
- 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet;
- Sprachkenntnisse (mind. B1).
Zudem verweist § 18c AufenthG auf bestimmte Regelungen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Demnach müssen trotz Privilegierung noch folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein:
- Lebensunterhaltssicherung;
- Keine Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung;
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung;
- Ausreichender Wohnraum.
Niederlassungserlaubnis Blaue Karte
Für Inhaber einer Blauen Karte EU gelten besondere Regelungen:
- Seit 33 Monaten beschäftigt;
- 33 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt;
- (Einfache) Sprachkenntnisse;
- Bei B1 Sprachkenntnissen verkürzt sich die o.g. Zeit sogar auf 21 Monate.
- Allgemeine Voraussetzungen gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 4 bis 6, 8 und 9 AufenthG:
- Lebensunterhaltssicherung;
- Keine Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung;
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung;
- Ausreichender Wohnraum.
§ 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG regelt, dass vom Erfordernis, der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung abgesehen wird, wenn kein Anspruch auf die Teilnahme an einem sog. Integrationskurs bestand. Durch diese Regelung mussten Fachkräfte oftmals keinen Nachweis über die erforderlichen Grundkenntnisse erbringen. In der Neuregelung des § 18c AufenthG ist kein Verweis auf § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG. Das heißt, dass selbst bei einem geringen Integrationsbedarf der Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu erbringen ist. Ausnahmsweise kann nur noch in sog. „Härtefällen“ vom Erfordernis abgesehen werden.
Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
Sofern der Antragsteller ein Studium erfolgreich in Deutschland abgeschlossen hat, verkürzt sich die erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis auf zwei Jahre. Dementsprechend sind auch lediglich die Zahlungen von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung über einen Zeitraum von 24 Monaten nachzuweisen.
Die Regelung gilt auch für Antragsteller, die eine anerkannte Ausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben.
Niederlassungserlaubnis für hoch Qualifizierte
§ 18c Abs. 3 AufenthG sieht eine weitere Besonderheit für sog. hoch Qualifizierte vor. Demnach kann für bestimmten Personen auch eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn nicht alle der o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass zu erwarten ist, dass die Person sich problemlos in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen wird und der Lebensunterhalt gesichert ist.
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, einen Anreiz für besonders gut ausgebildete Personengruppen zu schaffen. Die Vorschrift dient dem sog. globalen „Kampf um die besten Köpfe.“
§ 18c Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG nennen zwei Regelbeispiele für berechtigte Personen:
- Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen;
- Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.
Die Aufzählung ist nicht abschließend zu verstehen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18c Abs. 3 AufenthG steht im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde.