Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c AufenthG)

Die Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die es qualifizierten Fachkräften ermöglicht, dauerhaft in Deutschland zu leben und zu arbeiten.

Am 1. März 2020 trat das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Mit der Reform wurden unter anderem die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte neu geregelt.

Besonders privilegiert sind Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b und 18d AufenthG. Sie erhalten die Möglichkeit, schneller eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Die maßgebliche Vorschrift ist jetzt § 18c AufenthG.

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sind mit Wirkung zum 18.11.2023 redaktionelle Änderungen vorgenommen worden, die der Einfügung des § 18g AufenthG als zentrale Vorschrift für die Erteilung einer Blauen Karte EU Rechnung tragen.

Zudem wurden mit Wirkung zum 01.3.2024 die zeitlichen Anforderungen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen herabgesetzt sowie die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte in besonderen Fällen nach Abs. 3 in ein gebundenes Ermessen der Ausländerbehörde gestellt.

 

Wer gilt als Fachkraft?

Als privilegiert gelten sog. Fachkräfte. Die Legaldefinition einer Fachkraft findet sich in § 18 Abs. 3 AufenthG. Danach sind Fachkräfte:

  • Personen mit einer inländischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Berufsausbildung
  • Personen mit einer Hochschulausbildung, die mit einer deutschen Hochschulausbildung vergleichbar ist

Bei einem ausländischen Hochschulabschluss kann die Anerkennung in der Datenbank „anabin“ geprüft werden.

 

Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis stellt eine wichtige Möglichkeit für Fachkräfte dar, langfristig in Deutschland zu bleiben und ihre beruflichen Perspektiven zu sichern. Die Erteilung unterliegt bestimmten Voraussetzungen, die im Folgenden aufgeführt werden:

1. Besitz eines Aufenthaltstitels

Der Antragsteller muss seit mindestens drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach einem der folgenden Paragraphen sein:

  • § 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung)
  • § 18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung)
  • § 18d (Forschung)
  • § 18g (Blaue Karte EU)

Die Frist verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat.

2. Qualifizierte Beschäftigung

Der Antragsteller muss eine qualifizierte Beschäftigung ausüben, die seiner Qualifikation entspricht. Falls es sich um einen reglementierten Beruf handelt, ist zudem eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich.

3. Rentenversicherungsbeiträge

Mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen geleistet worden sein. Diese Frist verkürzt sich auf 24 Monate, wenn der Antragsteller eine inländische Berufsausbildung oder ein Studium in Deutschland abgeschlossen hat.

4. Sprachkenntnisse

Der Antragsteller muss über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen.

5. Allgemeine Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG

Es müssen zudem die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4-6, 8 und 9 erfüllt sein.

6. Keine Versagungsgründe

  • Es darf kein Versagensermessen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen.
  • Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 müssen vorliegen.
  • Keine Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 dürfen bestehen.
Werden alle Voraussetzungen erfüllt, besteht ein gebundener Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis („ist zu erteilen“).

 

Niederlassungserlaubnis Blaue Karte

Für Inhaber einer Blauen Karte EU gelten besondere Erleichterungen, die durch § 18c Abs. 2 AufenthG modifiziert werden. In der Regel müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Inhaber einer Blauen Karte EU
  • Mindestens 27 Monate Beschäftigung nach § 18g (Verkürzung auf 21 Monate bei ausreichenden Deutschkenntnissen B1)
  • Erfüllung der Gehaltsgrenze nach § 18g Abs. 1 AufenthG
  • Falls reglementierter Beruf: Vorliegen einer Berufsausübungserlaubnis
  • Nachweis von mindestens 27 Monaten Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (Verkürzung auf 21 Monate bei ausreichenden Deutschkenntnissen B1)
  • Sicherung des Lebensunterhalts
  • Keine Vorstrafen
  • Keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Keine Vorstrafen
  • Einfache Deutschkenntnisse A1 (§ 2 Abs. 9 AufenthG)

Liegen alle Voraussetzungen vor, besteht ein gebundener Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Das bedeutet, dass die Behörde keinen Ermessensspielraum hat, sondern die Erlaubnis zwingend zu erteilen ist.

 

Niederlassungserlaubnis für hoch Qualifizierte

§ 18c Abs. 3 AufenthG sieht eine weitere Besonderheit für sog. hoch Qualifizierte vor. Demnach kann für bestimmten Personen auch eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn nicht alle der o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass zu erwarten ist, dass die Person sich problemlos in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen wird und der Lebensunterhalt gesichert ist.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, einen Anreiz für besonders gut ausgebildete Personengruppen zu schaffen. Die Vorschrift dient dem sog. globalen „Kampf um die besten Köpfe.“

§ 18c Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG nennen zwei Regelbeispiele für berechtigte Personen:

  • Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen;
  • Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.

Die Aufzählung ist nicht abschließend zu verstehen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18c Abs. 3 AufenthG steht im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde.