Die Untätigkeitsklage

Sie haben einen Antrag bei einer Behörde gestellt und es passiert nichts? Es passiert über Wochen hinweg nichts? Es passiert über Monate hinweg nichts? Sie können keinen sachlichen Grund erkennen, warum Ihr Antrag dann nicht bearbeitet wird? Wenn Sie die Fragen mit „ja“ beantworten können, dann sind Sie nicht alleine. Zahlreiche Anträge werden oft erst nach Monaten entschieden. Es gibt sogar Fälle, in denen jahrelang nichts passiert. In solchen Fällen hilft es zumeist nur, eine sog. Untätigkeitsklage zu erheben und die Behörde somit zu einem Handeln zu zwingen. Die Verwaltung ist schließlich dazu verpflichtet, über Anträge zügig und rechtzeitig zu entscheiden.

 

Was ist eine Untätigkeitsklage?

Eine Untätigkeitsklage ist eine bestimmte Form der Verpflichtungsklage. Sie ist sowohl im Sozialrecht (§ 88 SGG) als auch im Verwaltungsrecht (§ 75 VwGO) möglich. Im Sozialrecht beträgt die Frist grundsätzlich sechs Monate (Ausnahme: Widerspruch), im Verwaltungsrecht ist eine Untätigkeitsklage in der Regel schon nach drei Monaten möglich. Die Fristen können in Einzelfällen auch abweichen, z.B. wenn ein längeres Warten aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist.

Betroffene haben oftmals falsche Vorstellungen von einer Untätigkeitsklage. Bei einer solchen Klage handelt es sich um eine Verpflichtungsklage, d.h. der Klageantrag richtet sich auf Durchsetzung Ihres Begehrens. Die Besonderheit ist, dass die Klage zulässig ist, obwohl über den gestellten Antrag noch keine Entscheidung ergangen ist. Zudem bestehen Besonderheiten in Hinblick auf das Kostenrisiko bzw. die Kostenverteilung (siehe unten).

 

Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage

Die Untätigkeitsklage ist immer dann statthaft, wenn Sie einen Antrag gestellt oder einen Widerspruch erhoben haben und die Behörde „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden“ hat.

 

Antrag des Klägers

Erste Voraussetzung einer Untätigkeitsklage ist, dass überhaupt ein Antrag bzw. ein Widerspruch vorliegt.

 

Sachliche Nichtentscheidung

Die entsprechende Behörde muss den o.g. Antrag in einer angemessenen Frist nicht entschieden haben.

 

Keine Entscheidung innerhalb angemessener Frist

Das Gesetz sieht in Verwaltungsverfahren (d.h. auch im Ausländerrecht) eine Frist von drei Monaten für angemessen. Im Sozialrecht sind es demgegenüber sechs Monate, mit Ausnahme von Entscheidungen über Widerspruchsbescheide (drei Monate).

Daraus ergibt sich, dass eine Untätigkeitsklage frühestens nach drei Monaten in Betracht kommt. In bestimmten Einzelfällen kann es auch unzumutbar sein, drei Monate zu warten, sodass dann vor Ablauf der drei Monate eine Untätigkeitsklage in Betracht kommt.

 

Nichtentscheidung ohne zureichenden Grund

Schließlich dürfte auch kein zureichender Grund für die Nichtentscheidung vorliegen.

Es kommen unter anderem folgende Gründe für eine Nichtentscheidung in Betracht:

  • Umfang des Verfahrens;
  • Massenhafte Inanspruchnahme einer Behörde;
  • Schwierigkeit der Angelegenheit;
  • Erforderliche Unterlagen fehlen.

Keine zureichenden Gründe für eine Nichtentscheidung sind unter anderem:

  • Dauerhafte Unterbesetzung der Behörden;
  • Krankheitsbedingte Engpässe.

Betroffene wissen oft nicht, ob noch bestimmte Unterlagen erforderlich sind und haben „Angst“ eine Klage zu erheben. Hier ist es wichtig, zu wissen, dass der gestellte Antrag zwar vollständig gewesen sein muss bevor eine Entscheidung ergeht, aber die Behörde den Antragsteller bei Unvollständig aufzufordern hat, die benötigten Unterlagen nachzureichen (vgl. § 25 VwVfG). Sollte die Behörde Ihnen mitgeteilt haben, dass noch bestimmte Unterlagen erforderlich sind, besteht bis zur Einreichung dieser, ein zureichender Grund für das Absehen von weiterer Bearbeitung und mithin auch Entscheidung. Sollte jedoch keine Aufforderung zur Einreichung erforderlicher Unterlagen ergangen sein und Sie folglich überhaupt nicht wissen, dass der Antrag unvollständig ist, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Aufforderung durch die Behörde bei angemessener Bearbeitungszeit hätte ergehen müssen.

 

Die Untätigkeitsklage im Ausländerrecht

Gerade im Ausländerrecht ist die Untätigkeitsklage ein unerlässliches Mittel zur Durchsetzung der Rechte. Die Ausländerbehörde sind meist völlig überlastet und unterbesetzt. Anträge werden in der Regel erst nach Monaten beschieden. Doch eine dauerhafte Unterbesetzung ist kein ausreichender Grund für derartig verzögerte Entscheidungen. Sofern eine permanente Untersetzung vorliegen sollte, ist es Aufgabe der Politik, diesen Missstand zu beheben. Folglich darf dieser Grund nicht zulasten der Antragsteller gehen.

Erfolgreiche Beispiele von Untätigkeitsklagen im Ausländerrecht:

Visum zum Ehegattennachzug

Bevor ein Visum zum Ehegattennachzug von der zuständigen Auslandsvertretung erteilt wird, ist die Zustimmung der Ausländerbehörden erforderlich. Durch die Beteiligung von zwei Behörden zieht sich die Entscheidung in der Regel über mehrere Monate. Insbesondere die Ausländerbehörden lassen sich immer wieder sehr viel Zeit, bevor sie über eine mögliche Zustimmung entscheiden. Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und keine Entscheidung ergeht, besteht die Möglichkeit, nach drei Monaten Klage beim Verwaltungsgericht Berlin zu erheben. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass kurz nach Klageerhebung die Zustimmung und kurz danach auch das begehrte Visum erteilt wird. In diesen Fällen wird der Rechtsstreit dann von allen Beteiligten für erledigt erklärt und das Gericht entscheidet nur noch über die Kosten. In dieser Konstellation muss dann die Botschaft bzw. die Ausländerbehörde die gesamten Kosten des Rechtsstreits (auch Ihre Anwaltskosten) tragen.

Einbürgerung

Auch in Einbürgerungsverfahren ist die Untätigkeitsklage ein probates Mittel. Immer wieder warten Antragsteller mehrere Monate oder teils sogar Jahre auf eine Entscheidung, obwohl längst alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Aufenthaltstitel

Ebenso kann eine Untätigkeitsklage zur Erlangung eines Aufenthaltstitels führen bzw. das Verfahren beschleunigen. Wenn der Behörde alle Unterlagen vorliegen und auch nach drei Monaten noch keine Entscheidung vorliegt, bietet sich eine Untätigkeitsklage an, damit der Antrag endlich beschieden wird.

Asylrecht

Auch im Asylrecht muss in der Regel innerhalb von drei Monaten über den Asylantrag durch das BAMF entschieden werden. Dies ist in der Praxis nur äußerst selten der Fall. Durch die Erhebung einer Untätigkeitsklage im Asylverfahren kann das Verfahren ohne Kostenrisiko erheblich beschleunigt werden.

 

Die Kosten einer Untätigkeitsklage im Verwaltungsrecht

Bei der Untätigkeitsklage gibt es in Hinblick auf die Kostenverteilung die Besonderheit des § 161 Abs. 3 VwGO. Demnach haben stets die Behörden die Kosten zu tragen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dies gilt unabhängig davon, wie die Entscheidung letztlich ausfällt. Sollte z.B. nach Erhebung einer Untätigkeitsklage, eine ablehnende Entscheidung durch die Behörden ergehen, so hat der Kläger die Möglichkeit, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Behörde müsste dann die gesamten Kosten tragen. Lediglich, wenn der Rechtsstreit daraufhin fortgesetzt wird, besteht das „normale“ Kostenrisiko, da die Untätigkeit der Behörden dann ein Ende gefunden hat.