Heiratsvisum

Bei einem Heiratsvisum handelt es sich um ein sog. Visum zum Zwecke der Eheschließung. Es handelt sich hierbei um ein nationales Visum im Sinne des § 6 Abs. 3 AufenthG.

 

Welche Unterlagen sind zur Heirat erforderlich?

Welche Dokumente erforderlich sind, erfahren Sie am zuständigen Standesamt. Es werden in der Regel zahlreiche Dokumente benötigt. Teilweise verlangen die Standesämter auch unterschiedliche Unterlagen. Folglich empfiehlt es sich immer, zuerst Kontakt zum Standesamt aufzunehmen. Hier erhalten Sie eine Auflistung mit allen erforderlichen Unterlagen.

Sobald dem Standesamt die geforderten Unterlagen vollständig vorliegen, kann ein konkreter Eheschließungstermin vergeben werden.

 

Welche Unterlagen sind für das Heiratsvisum erforderlich?

Sie müssen bei der zuständigen Auslandsvertretung ein Visum zum Zwecke der Eheschließung beantragen. Der Antrag ist immer persönlich zu stellen. Die zuständigen Mitarbeiter werden Ihnen auch hier eine Dokumentenliste mitgeben. In der Regel sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Anmeldung zur Eheschließung;
  • Ausgefülltes Antragsformular;
  • A1-Sprachnachweis;
  • Biometrische Passbilder;
  • Reisepass;
  • Kopie des Passes des/der Verlobten in Deutschland;
  • Kopie des Mietvertrags der Wohnung in Deutschland;
  • Verpflichtungserklärung.

In bestimmten Fällen können weitere Nachweise erforderlich sein.

 

Heiratsvisum ohne A1

Grundsätzlich muss der Verlobte nachweisen, dass er die Grundzüge der deutschen Sprache beherrscht. Der Nachweis muss in der Regel über ein A1-Zertifikat des Goethe-Instituts nachgewiesen werden. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. In bestimmten Fällen kann vom Erfordernis der Sprachkenntnisse abgesehen werden.

 

Einreise mit Schengen-Visum zur Heirat

Das Schengen-Visum berechtigt nur zu Kurzaufenthalten. Es ist mithin nicht sinnvoll, die Heiratsabsicht zu verheimlichen und lediglich ein Schengen-Visum zu beantragen, um dann in Deutschland zu heiraten. Die Ausländerbehörden werden in der Regel darauf bestehen, dass das Visumverfahren nachgeholt wird, da ursprünglich falsche Angaben gemacht worden sind bzw. ein falsches Visum beantragt worden ist.

Gegebenenfalls kann das Verfahren beschleunigt werden, wenn die Ausländerbehörde eine sog. Vorabzustimmung erteilt. Nichtsdestotrotz müsste eine Aus- und Wiedereinreise erfolgen. Dies gilt auch insbesondere dann, wenn der/die Verlobte mit einem Schengen-Visum einreist und dann in Dänemark geheiratet wird.

In Ausnahmefällen kann die Ausländerbehörde auf die Nachholung des Visumverfahrens verzichten. Die Ausländerbehörden machen von dieser Möglichkeit nur äußerst selten Gebrauch.

Das Visumverfahren müsste zudem nicht nachgeholt werden, wenn die Heiratsabsicht erst spontan während des Kurzaufenthalts entstanden ist. Hier gilt eine Ausnahme. Allerdings muss dieser spontane Entschluss auch gegenüber der Ausländerbehörde glaubhaft gemacht werden. Die Ausländerbehörde wird Einsicht in die Eheschließungsdokumente verlangen. Anhand dieser Dokument, z.B. Ledigkeitsbescheinigung oder Ehefähigkeitszeugnis, lässt sich leicht nachvollziehen, ob die Eheabsicht schon vor der Einreise bestand oder nicht. Sind diese Dokumente nämlich bereits vor Antragstellung ausgestellt worden, scheitert eine Glaubhaftmachung.

 

Heiratsvisum: Bearbeitungsdauer?

Die Bearbeitungszeit längst sich vorab nicht pauschal voraussagen und hängt vor allem auch von der jeweiligen Auslandsvertretung und der zuständigen Ausländerbehörde ab. Im Verfahren zur Erteilung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung ist nämlich die Ausländerbehörde am beabsichtigten Wohnort involviert. Die Ausländerbehörde muss eine entsprechende Zustimmung erteilen. Die Tatsache, dass zwei Behörden am Verfahren beteiligt sind, wirkt sich entsprechend auf die Bearbeitungszeit aus.

Einige Botschaften veröffentlichen Prognosen zur vermutlichen Bearbeitungsdauer:

  • Deutsche Vertretungen in Brasilien: bis zu sechs Wochen
  • Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bischkek: 4 – 6 Wochen
  • Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut: 2 – 4 Monate

Die Zeiten sind nur Anhaltspunkte und können selbstverständlich variieren.

In der Praxis werden die prognostizieren Bearbeitungszeiten zum Teil erheblich überschritten. Sollten der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und binnen drei Monaten keine Entscheidung ergangen sein, besteht die Möglichkeit, eine sog. Untätigkeitsklage zu erheben.

 

Die Bearbeitungszeit beschleunigen: Untätigkeitsklage

Die Bearbeitungszeiten sind oft sehr lang und für die Antragsteller eine schwer auszuhaltende Situation. Zum einen ist die Sehnsucht zum Verlobten bzw. zur Verlobten groß. Zum anderen droht der Termin zur Eheschließung abzulaufen. Nach Ablauf von drei Monaten besteht die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage am Verwaltungsgericht Berlin zu erheben. Wenn die Behörde ohne sachlichen Grund nicht rechtzeitig entschieden hat, muss Sie die gesamten Verfahrenskosten tragen. Die Klage ist dann für Sie im Ergebnis kostenlos.

Die Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, über den Antrag nach spätestens drei Monaten zu entscheiden. Die Botschaften verweisen oftmals auf die fehlende Zustimmung der Ausländerbehörden. Die interne Behördenorganisation ist aber kein sachlicher Grund, der dafür sorgt, dass die Entscheidung länger als drei Monaten beanspruchen darf.

Eine Klage verhilft einem oftmals erst nach mehreren Monaten zum Erfolg. Allerdings ist es in diesen Fällen häufig so, dass die Ausländerbehörde nach Einreichung der Untätigkeitsklage die Zustimmung erteilt, das Visum daraufhin erteilt wird und die Angelegenheit von allen Beteiligten für erledigt erklärt wird. Das Gericht entscheidet dann nur noch über die Kosten.