Visum abgelehnt? Die Remonstration im Visumverfahren
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Wenn das begehrte Visum nach teilweise monatelangem Warten letztlich abgelehnt wird, ist die Enttäuschung zumeist groß. Allein im Jahr 2019 wurden bei den deutschen Auslandsvertretungen mehr als zwei Millionen Visumanträge gestellt. Davon wurden ca. 260.000 Anträge abgelehnt. Eine Remonstration bietet die Möglichkeit, sich gegen die Entscheidung zu wehren.
Was tun, wenn Visum abgelehnt worden ist?
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um gegen ein abgelehntes Visum vorzugehen. Zum einen kann direkt Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Zum anderen kann eine erneute Überprüfung im Wege der Remonstration beantragt werden.
Im Wege der Remonstration soll die entsprechende Auslandsvertretung die ablehnende Entscheidung revidieren und das beantragte Visum doch erteilen. Durch die Remonstration findet eine zweite Überprüfung des Antrags statt. Um diese Chance bestmöglich zu nutzen, empfiehlt es sich, die Remonstrationsbegründung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt fertigen zu lassen.
Klage oder Remonstration? Welche Vorteile hat eine Remonstration?
Eine Remonstration ist deutlich günstiger als eine Klage und zudem schneller. Sollte der Remonstrationsbescheid wieder negativ ausfallen, besteht zudem immer noch die Möglichkeit, Klage zu erheben. Folglich wird in aller Regel vor Klageerhebung zunächst das Remonstrationsverfahren durchgeführt.
Welche Fristen sind zu beachten?
Eine Remonstration ist bis zu vier Wochen nach Erhalt des ablehnenden Bescheids möglich. Sollte dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden sein, so verlängert sich die Frist sogar auf ein Jahr. Die Remonstration ist bei der entsprechenden Auslandsvertretung, bei der das Visum beantragt worden ist einzulegen.
Wie lange dauert die Bearbeitung einer Remonstration?
Die Bearbeitungszeiten lassen sich pauschal nicht vorab beantworten und sind insbesondere von der Arbeitsbelastung der jeweiligen Botschaften abhängig. In der Regel muss damit gerechnet werden, dass erst nach mehreren Wochen eine Entscheidung ergeht. Sollte sich eine Entscheidung über mehr als drei Monate ziehen, so besteht zudem die Möglichkeit, eine sog. Untätigkeitsklage zu erheben.
Ablehnung aufgrund fehlender Rückkehrbereitschaft
Der häufigste Ablehnungsgrund für Besuchervisa (Schengenvisum) ist, dass dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin eine fehlende Rückkehrbereitschaft attestiert wird. Oftmals erfolgt gar keine Begründung, sondern die angeblich fehlende Rückkehrbereitschaft wird lediglich angekreuzt.
Zumeist muss im Rahmen einer Remonstration an dieser Stelle angesetzt werden und ausführlich begründet werden, warum die Annahme einer fehlenden Rückkehrbereitschaft falsch ist. Hierfür muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin insbesondere glaubhaft machen, dass er bzw. sie sowohl persönlich als auch wirtschaftlich im Heimatland verwurzelt ist. Für eine Verwurzelung spricht unter anderem:
- Familiäre Bindungen in der Heimat;
- Pflegebedürftige Personen in der Heimat;
- Berufliche Tätigkeit;
- Eigentum (z.B. Immobilien);
- Vermögen.
Die o.g. Aspekte sind nur grobe Ansatzpunkte. Grundsätzlich geht es darum, nachzuweisen, dass eine tiefe Bindung zum Heimatland besteht und die Gefahr, dass der Antragsteller bzw. Antragstellerin nicht zurückkehren wird, dadurch ausgeschlossen ist.
Wer arbeitslos ist, keine Familie und auch kein Eigentum hat, wird schlechte Chancen haben, da die Auslandsvertretung dann unterstellt, dass aufgrund der nicht vorhandenen Bindungen, keine positive Prognose bzgl. der Rückkehrbereitschaft besteht. Hieran zeigt sich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse eine überaus große Bedeutung bei der Beurteilung der Rückkehrbereitschaft haben. Dies erscheint ungerecht, doch ist gängige Praxis.
Wie sind die Erfolgsaussichten einer Remonstration?
Wie hoch die Chancen sind, ist immer einzelfallabhängig und bedarf einer individuellen Prüfung. Es kommt insbesondere darauf an, aus welchem Grund das Visum abgelehnt worden ist. Sollte das Visum wegen fehlender Rückkehrbereitschaft abgelehnt worden sein, lassen sich die Chancen anhand der o.g. Kriterien einschätzen. Je verwurzelter der Antragsteller bzw. die Antragstellerin im Heimatland ist, desto höher sind die Chancen, das Visum im Wege der Remonstration zu erlangen.
Remonstrationsbescheid negativ: Was tun?
Sofern eine Remonstration eingelegt worden ist, wird die Auslandsvertretung entweder das begehrte Visum erteilen oder einen Remonstrationsbescheid erlassen, in dem das Visum erneut abgelehnt wird.
Hiergegen besteht dann nur noch die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht Berlin zu erheben.