Corona: Visum läuft ab? Rechtzeitig verlängern!
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Update 18. Juni 2020: Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben
oder die nach dem 17. März 2020 und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in
das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils am 30. Juni 2020 im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem
1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/nachrichten/2020/migration-2te-verordnung.html)
Update 8. April 2020: Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat auf die aktuelle Problematik reagiert und eine Rechtsverordnung erlassen. Demnach sind Personen, die sich mit einem Schengenvisum im Bundesgebiet aufhalten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels aufgrund der Corona-Pandemie befreit. Die Regelung gilt zunächst bis zum 30.06.2020.
Die derzeitige Corona-Pandemie hat verheerende Auswirkungen auf die ganze Welt. Die Kanzlerin sprach von der größten Herausforderung seit dem 2. Weltkrieg. Die Welt steht still. Die wirtschaftlichen Folgen sind immens. Zahlreiche Länder schotten sich komplett ab. Der Flugverkehr ist nahezu zum Erliegen gekommen.
Doch was ist mit Ausländern, die sich derzeit mit einem (Schengen)Visum in Deutschland aufhalten und nicht zurück in ihre Heimat können? Drohen rechtliche Konsequenzen, wenn sie einfach länger im Land bleiben?
Die ausländerrechtliche Perspektive in Zeiten von Corona
Durch die Erteilung eines Visums wird es einem gestattet, für einen zeitlich begrenzten Zeitraum nach Deutschland einzureisen und sich im Land aufzuhalten. Ein Schengenvisum berechtigt zum Beispiel zu kurzfristigen Aufenthalten von bis zu 90 Tagen. Doch was ist, wenn das Visum abläuft und eine Rückreise aufgrund der derzeitigen Situation nicht möglich ist?
Visum läuft ab? Verlängerung beantragen!
Wenn das Visum abläuft, erlischt auch die Berechtigung, sich in der Bundesrepublik aufzuhalten. Es liegt folglich ein illegaler Aufenthalt vor, der in der Regel auch nach § 95 AufenthG unter Strafe steht. Zudem sind Ausländer ohne Aufenthaltstitel gem. § 50 AufenthG ausreisepflichtig.
Um nicht Gefahr zu laufen, sich unter Umständen strafbar zu machen und sich illegal in Deutschland aufzuhalten, sollte sich rechtzeitig darum gekümmert werden, dass der Aufenthalt in Deutschland berechtigt bzw. erlaubt bleibt. Möglich ist dies mit einem sog. Verlängerungsantrag. Grundsätzlich werden Schengenvisa nur sehr restriktiv verlängert. Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation dürfte damit zu rechnen sein, dass alle entsprechenden Anträge dazu führen, dass die Visa verlängert werden. Aufgrund dessen, dass der Flugverkehr inzwischen nahezu eingestellt worden ist, haben die Antragsteller gar keine andere Möglichkeit, als im Land zu bleiben.
Folglich sollten Sie bei einem drohenden Ablauf des Visums zwingend handeln. Es kann nur davon abgeraten werden nicht zu reagieren, obwohl die Gültigkeitsdauer des Visums abzulaufen droht. Beachten Sie, dass Sie den Antrag grundsätzlich vor Ablauf des Visums stellen müssen.
Wann kann ein Schengenvisum verlängert werden?
Die Voraussetzungen für die Verlängerung sind in § 6 Abs. 2 AufenthG und Art. 33 Visakodex geregelt. Demnach kann ein Visum aus humanitären Gründen oder aufgrund von sog. höherer Gewalt verlängert werden (Art. 33 Abs. 1 VK). Zudem kommt eine Verlängerung beim Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe in Betracht (Art. 33 Abs. 2 VK).
Wo beantrage ich die Verlängerung des Visums?
Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Welche Ausländerbehörde zuständig ist, richtet sich nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers bzw. der Antragstellerin.
Was kostet ein Verlängerungsantrag?
Aus Art. 33 Visakodex ergibt sich, dass für die Verlängerung eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro anfällt.
Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, entstehen zusätzliche Kosten. Ich vereinbare in solchen Angelegenheiten einen Pauschalpreis und kläre Sie vor Mandatsannahme über sämtliche anfallenden Kosten auf.