Pflichtverteidigung / Pflichtverteidiger in Essen
Sie wurden vom Gericht aufgefordert, einen „Rechtsanwalt ihres Vertrauens“ zu benennen? Dann sollten Sie schnell aktiv werden. Sofern Sie das Schreiben einfach ignorieren und der Aufforderung des Gerichts nicht nachkommen, wird der zuständige Richter einen Rechtsanwalt seiner Wahl für Ihre Verteidigung beiordnen. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen möglich. Lassen Sie sich die Möglichkeit, einen Strafverteidiger Ihrer Wahl zu benennen, nicht entgehen.
Was ist ein Pflichtverteidiger?
Der Pflichtverteidiger ist in Fällen der sog. „notwendigen Verteidigung“ beizuordnen. Das bedeutet, dass das Gesetz bestimmte Fallkonstellationen vorschreibt, in denen es zwingend erforderlich ist, dass der Beschuldigte bzw. der Angeklagte einen Verteidiger an seiner Seite hat. In der Regel handelt es sich um Verfahren, in denen die Rechtsfolgen einer möglichen Verurteilung so schwerwiegend sind, dass jeder Angeklagte bzw. Beschuldigte, dem ein solcher Vorwurf gemacht wird, einen Verteidiger an seiner Seite haben soll bzw. muss.
Sobald ein Fall der „notwendigen Verteidigung“ vorliegt, muss ein Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger beigeordnet werden. In diesen Fällen ist es nicht möglich, sich selbst zu verteidigen.
Was sind die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung?
Die Fallgruppen, wann ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist bzw. wann ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ist in § 140 Abs. 1, 2 StPO geregelt.
Es sind insbesondere Fälle, in denen schwerwiegende Folgen im Falle einer Verurteilung drohen (z.B. eine Freiheitsstrafe oder ein Berufsverbot) oder die Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts erforderlich macht.
Pflichtverteidigung: Achtung, neue Gesetzesreform!
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls lange nicht umgesetzt. Die Umsetzungsfrist lief im Mai 2019 ab.
Seit dem 13.12.2019 ist nunmehr endlich die Umsetzung erfolgt und die nationalen gesetzlichen Regelungen zur Pflichtverteidigung wurden den europarechtlichen Vorgaben angepasst.
Eine der wesentlichen Änderung ist, dass der Beschuldigte jetzt im Ermittlungsverfahren ein eigenes Antragsrecht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers hat. Des Weiteren liegt jetzt auch ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht stattfinden wird.
Sämtliche Änderungen sind in den §§ 140 ff. StPO nachzulesen.
Pflichtverteidigung im Jugendstrafrecht
Auch Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ist in bestimmten Fällen ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 68 JGG. Grundsätzlich ist demnach immer dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen wenn die o.g. Voraussetzungen im Sinne des § 140 StPO vorliegen. Daneben sieht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) in § 68 JGG weitere Fallgruppen vor, in denen im Jugendstrafrecht ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen soll.
In der Praxis ist neben diesen speziellen zusätzlichen Regelungen aber insbesondere die Verweisung auf die allgemeine Regelung relevant. § 140 Abs. 2 StPO sieht nämlich vor, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung dann vorliegt, wenn der Beschuldigte selbst nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen. Es ist anerkannt, dass das Alter des Beschuldigten eine entscheidende Rolle bei der Bewertung spielt, ob eine Selbstverteidigung möglich ist oder nicht.
Sämtliche Änderungen sind in den §§ 140 ff. StPO nachzulesen.
Die (falschen) Gerüchte in Hinblick auf die Pflichtverteidigung
Ist ein Pflichtverteidiger beim Staat angestellt?
Ist die Pflichtverteidigung eine Verteidigung 2. Klasse?
Bekomme ich einen Pflichtverteidiger, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann?
Alle oben genannten Fragen sind mit einem eindeutigen NEIN zu beantworten.
Entgegen einem weitverbreiteten Klischee handelt es sich bei Pflichtverteidigungen nicht um eine Verteidigung zweiter Klasse. Auch spielt es keine Rolle, ob Sie sich einen Anwalt leisten können oder nicht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht relevant in Hinblick auf eine notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 StPO. Auch sind Pflichtverteidiger selbstverständlich nicht beim Staat angestellt.
Sollten Sie selbst keinen Pflichtverteidiger benennen, ordnet das Gericht Ihnen einen bei. Es kann durchaus sein, dass Sie einen Verteidiger beigeordnet bekommen, mit dem Sie persönlich nicht auf einer Wellenlänge sind oder aber einer, der dem Gericht möglichst wenig Arbeit verursachen möchte. Andererseits kann Ihnen auch ein hervorragender Strafverteidiger beigeordnet werden. Letztlich entscheidet das Glück, wer Sie verteidigt, wenn Sie selbst nicht tätig werden. Folglich kann Ihnen nur dazu geraten werden, die Entscheidung nicht dem Richter zu überlassen, sondern sich immer selbst einen Verteidiger auszusuchen.
Wie beantrage ich einen Pflichtverteidiger?
Am zweckmäßigsten ist es, Kontakt zu einem Strafverteidiger Ihrer Wahl aufzunehmen. Dieser wird dann die entsprechenden Anträge stellen und Sie brauchen nichts weiter zu veranlassen.
Wie wechsel ich einen Pflichtverteidiger aus?
Oftmals wird kein Rechtsanwalt benannt, sodass das Gericht die Wahl des Verteidigers trifft. Dies führt nicht selten dazu, dass es zu Unstimmigkeiten zwischen Mandant und Rechtsanwalt kommt. Allerdings ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers nur sehr selten möglich. Lange Zeit war ein Wechsel nur möglich, wenn zum Beispiel das sog. Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Pflichtverteidiger nachhaltig gestört bzw. vollständig zerrüttet gewesen ist. Reine Unstimmigkeiten oder das Gefühl, schlecht verteidigt zu sein, sind nicht ausreichend, um ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zu begründen.
Seit der neuen Gesetzesreform (s.o.) wurde nunmehr § 143a StPO eingeführt, in welchem die Voraussetzungen für einen Wechsel konkret aufgelistet sind. So ist jetzt z.B. auch möglich, einen Pflichtverteidiger innerhalb von drei Wochen nach der gerichtlichen Entscheidung (Beiordnung des Pflichtverteidigers) zu wechseln, wenn dem Beschuldigten nur eine kurze Frist gesetzt worden ist, selbst einen Pflichtverteidiger zu benennen.
Was kostet ein Pflichtverteidiger?
Ein weiterer verbreiteter Irrtum ist, dass ein Pflichtverteidiger kostenlos ist. Das stimmt nicht. Im Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe oder Ähnliches. Ein Pflichtverteidiger wird lediglich in den o.g. Fällen der notwendigen Verteidigung beigeordnet.
Der Unterschied zwischen Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger ist, dass der Pflichtverteidiger seine Kosten vom Staat erstattet bekommt. Der Staat wiederum wird sich diese Kosten allerdings dann vom Verurteilten zurückholen.
Sollte es zu einem Freispruch kommen, so hat der Staat die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu erstatten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen keine Kosten für den Angeklagten entstehen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein Pflichtverteidiger deutlich niedrigere Gebühren erhält als bei der Wahlverteidigung. Unbeschadet der niedrigen Gebühren übernehme ich auch selbstverständlich Pflichtverteidigungen.
Pflichtverteidigung in Essen durch Rechtsanwalt Florian Diedrich
Als ein im Strafrecht tätiger Rechtsanwalt übernehme ich grundsätzlich auch Pflichtverteidigungen. Für meine anwaltliche Arbeit macht es keinen Unterschied, ob ich als Wahlverteidiger oder als Pflichtverteidiger tätig bin. Sobald ich ein Mandat angenommen habe bzw. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden bin, bearbeite ich jedes Mandat gewissenhaft und mit vollem Einsatz.
Bundesweite Übernahme von Pflichtverteidigungen
Ich übernehme nicht nur in Essen Pflichtverteidigungen, sondern im gesamten Ruhrgebiet und auch bundesweit. Sollten Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sein oder sollte Ihnen bereits eine Anklageschrift zugestellt worden sein, stehe ich Ihnen sowohl als Wahlverteidiger als auch als Pflichtverteidiger zur Seite.
Nehmen Sie gerne Kontakt sowohl telefonisch als auch per E-Mail auf.